Einspeisemanagement
Wenn der Netzbetreiber die Einspeisung von EEG- und KWK-Anlagen reduziert, spricht man von Einspeisemanagement. Dies ist nötig, da mit der steigenden Anzahl dieser Anlagen auch die Menge an eingespeister Energie wächst. Bei windstarkem oder sonnenreichem Wetter sowie gewissen technischen Umständen stößt das Elektrizitätsnetz verstärkt an seine Kapazitätsgrenze. Der erzeugte Strom kann somit zu bestimmten Zeiträumen nicht mehr abgenommen und die Anlagen müssen, für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, geregelt werden.
Betroffene Anlagen
Anlagenbetreiber aller EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von ≥ 100 kW sind verpflichtet, diese technisch so auszustatten, dass der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
Photovoltaikanlagen > 25 kWp und ≤ 100 kWp mit Inbetriebnahme ab 2021:
- Inbetriebnahme bis 14.09.2022: ferngesteuerte Reduzierung
- Inbetriebnahme ab 15.09.2022:
- ohne iMSys: ferngesteuerte Reduzierung - oder –
- mit iMSys: ferngesteuerte Reduzierung & Ist-Einspeisung abrufen
Photovoltaikanlagen ≤ 25 kWp mit Inbetriebnahme ab 2021:
- Inbetriebnahme bis 14.09.2022:
- ferngesteuerte Reduzierung - oder –
- Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 70 % der installierten Leistung begrenzen
- Inbetriebnahme ab 15.09.2022: –
Photovoltaikanlagen > 30 kWp und ≤ 100 kWp mit Inbetriebnahme vor 2021:
- Inbetriebnahme bis 2008: –
- Inbetriebnahme 2009-2020: ferngesteuerte Reduzierung
Photovoltaikanlagen ≤ 30 kWp mit Inbetriebnahme vor 2021:
- Inbetriebnahme bis 2011: –
- Inbetriebnahme 2012-2020:
- ferngesteuerte Reduzierung - oder –
- Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 70 % der installierten Leistung begrenzen
Die Begrenzung der Wirkeinspeisung auf 70% der installierten Leistung kann für Anlagen bis 7 kWp ab dem 01.01.2023 aufgehoben werden.
Redispatch 2.0
Mit dem im Mai 2019 in Kraft getretenen Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) werden die Vorgaben zum Einspeisemanagement nach dem EEG und dem KWKG in ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach §§ 13, 13a, 14 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt. Dies ist ab dem 1. Oktober 2021 umzusetzen und betrifft alle Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, konventionelle Energieerzeugungsanlagen und Speicher ab 100 kW sowie jederzeit fernsteuerbare Erzeugungsanlagen. Daraus ergeben sich neue Anforderungen für alle Marktpartner.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat zu den genauen Datenlieferverpflichtungen und zu den Redispatch-Prozessen mehrere Festlegungen veröffentlicht, die durch alle Marktakteure verbindlich einzuhalten sind. Im BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. wurden branchenweit die zukünftigen Prozesse erarbeitet und in einer Branchenlösung dokumentiert. Diese und weitere Informationen zum Redispatch 2.0 finden Sie auf der Internetseite des BDEW unter www.bdew.de/energie/redispatch-20 sowie auf www.bundesnetzagentur.de.
Die grundlegenden neuen Anforderungen an betroffene Anlagenbetreiber sind:
- Ausübung der Marktrolle Betreiber der technischen Ressource (BTR) oder alternativ Beauftragung eines Dritten
- Ausübung der Marktrolle Einsatzverantwortlicher (EIV) oder alternativ Beauftragung eines Dritten
- Wahl des Abrufverfahrens (Duldungsfall oder Aufforderungsfall)
- Wahl des Bilanzierungsmodells (Planwert- oder Prognosemodell)
- Wahl des Abrechnungsmodells (Pauschal-, vereinfachtes Spitz- oder Spitzverfahren)
- Erfüllung der Datenlieferungspflichten gemäß Festlegungen der BNetzA